Satzung

1. Name und Sitz des Vereins
1.1. Der Verein führt den Namen Kulturhof Peterswerder e.V.

1.2. Der Sitz des Vereins ist Bremen.

1.3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen werden.

2. Zweck des Vereins

 2.1. Die Förderung von Kunst und Kultur.

 2.1.1. Dieses Ziel wird durch die Vereinstätigkeit dadurch erreicht, dass der Verein Ausstellungen von Künstlerinnen und Künstlern, insbesondere von erstmals gezeigten Werkaspekten („Die erste Ausstellung”) plant und mit Hilfe geeigneter Fachvertreter durchführt,

 2.1.2. kulturelle Veranstaltungen plant und mit Hilfe geeigneter Fachvertreter durchführt, die den auftretenden Kulturschaffenden (Musiker, Schriftsteller, sonstigen Autoren) die Möglichkeit gibt, vor einem öffentlichen Publikum ihre Arbeit zur Diskussion zu stellen.

 2.1.3. Dabei wird der Verein bei seinen kulturellen Aktivitäten mindestens 2x im Jahr eine Position vorstellen (Ausstellung oder kulturelle Veranstaltung), die einen internationalen Hintergrund hat (z.B. Ausstellung ausländischer Künstlerinnen und Künstler, Gedankenaustausch mit internationalem Kulturgut).

 2.1.4. Der Verein veranstaltet Seminare zu kulturrelevanten Themen.

3. Gemeinnützigkeit

3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 3.2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.

 3.3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

4.1. Für die Durchführung der Vereinszwecke werden geeignete Räumlichkeiten angemietet.

 4.2. Der Verein gliedert sich in verschiedene Sektionen, um die verschiedenen Aufgaben des Vereins inhaltlich und organisatorisch durchzuführen. Feste Sektionen des Vereins sind die Sektionen „Programm” und „Kunst und Kritik”.

Die Sektion „Programm” plant und organisiert Ausstellungen, Vorträge, Filmvorführungen, literarische, musikalische und sonstigen Veranstaltungen.

Die Sektion „Kunst und Kritik” ist verantwortlich für die Durchführung von Seminaren zur Diskussion relevanter kultureller Themen und der damit verbundenen Unterstützung kulturwissenschaftlicher Arbeit

 

 5. Finanzen

5.1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 5.2. Juristische Personen zahlen einen Beitrag, dessen Höhe auf Vorschlag vom Vorstand von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

6. Erwerb der Mitgliedschaft

6.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen können ebenfalls Mitglieder des Vereins werden.

6.2. Die Anmeldung zum Eintritt in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

6.3. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand.

 

7. Beendigung der Mitgliedschaft

7.1. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch den Tod,

b) durch Austritt mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende,

c) durch förmlichen Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten nach vorheriger Anhörung des/der Betroffenen durch den Vorstand. Die letzte Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 7.2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

 7.3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

 

8. Organe des Vereins

8.1. Organe des Vereins sind:

 a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsprüfer

d) das Kuratorium

e) die Sektionen

 8.2. Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

9. Mitgliederversammlung

9.1. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen und beschließt über

a) den Rechenschaftsbericht des/der Schatzmeisters/-meisterin

b) die Entlastung des Vorstandes

c) die Höhe des Beitrags gemäß 5.1.

9.2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Dabei wird der Vorsitzende für die Dauer von drei Jahren, die übrigen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt.

 9.3. Die Mitgliederversammlung wählt die beiden Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von 2 Jahren.

 9.4. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen.

 9.5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

 9.6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung, die eine Tagesordnung enthalten muss.

9.7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfall leitet sie ein anderes Mitglied des Vorstandes. Auf Antrag der Mitgliederversammlung kann ein Versammlungsleiter gewählt werden.

 9.8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 9.9. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie vorher in der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 9.10. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die von dem/der Protokollführer/in und dem/der Vorsitzenden unterschrieben wird.

 

10. Der Vorstand

10.1. Der Vorstand besteht aus

 a) dem/der Vorsitzenden

b) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin

c) dem Schriftführer/der Schriftführerin in der Funktion des/der stellvertretenden Vorsitzenden

10.2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in.

10.3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

10.4. Der Vorstand koordiniert die Arbeit in den Sektionen.

10.5. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin einsetzen.

 10.6. Der Vorstand kann einen Freundeskreis aufbauen, der die Arbeit des Vereins unterstützt.

 10.7. Zur Durchführung der Vereinszwecke kann der Vorstand, wenn es aus rechtlichen oder sonstigen Gründen notwendig ist, Einzelpersonen, Agenturen oder ähnliche Institutionen oder Firmen beauftragen.

 

 11. Das Kuratorium

11.2. Das Kuratorium unterstützt und berät den Vorstand in allen wichtigen Belangen.

11.1. Das Kuratorium besteht im Normalfall aus 5 Personen, die für die Wahlperiode des Vorsitzenden vom Vorstand berufen werden. Seine Mitglieder verfügen über fachliche und persönliche Kompetenzen, die für die Erfüllung des Vereinszweckes erforderlich sind. Dem Kuratorium gehören die Sprecher der Sektionen an. Wo nicht anders vorgesehen ist die Mitgliedschaft im Verein keine Voraussetzung für die Tätigkeit als Kurator.

 11.3. Das Kuratorium wird vom Vorstand zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen.

 

12. Die Sektionen

12.1. Die Sektionen übernehmen Planung und Durchführung der inhaltlichen Vereinsaufgaben.

12.2. Die Sektionen werden auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren personell besetzt. Eine Person kann mehreren Sektionen angehören.

 12.3. Die Sektionen bestehen aus einer oder mehreren Personen. Mindestens eine Person muss Mitglied des Vereins sein. Diese oder der in der Sektion gewählte Sprecher ist verantwortlich gegenüber dem Vorstand.

 

13. Der Freundeskreis

13.1. Die Mitglieder des Freundeskreises unterstützen die Arbeit des Vereins durch einen Mitgliedsbeitrag, durch besondere Zuwendungen und Aktivitäten, die die Arbeit des Vereins in der Öffentlichkeit sichtbar machen.

13.2. Mitglieder des Freundeskreises haben in der Mitgliederversammlung beratende Funktion.

 

14. Rechnungsprüfer

14.1. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, Einblick in sämtliche Bücher und Kassenunterlagen zu nehmen. Sie prüfen den Jahresabschluss des Vorstandes und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

 

15. Auflösung

15.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder.

15.2. Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Vereinszwecks überträgt die Mitgliederversammlung nach Erledigung sämtlicher Verbindlichkeiten das Vereinsvermögen dem gemeinnützigen Verein „Porta Bohemica e.V.“ mit Sitz in Bremen. Die dem Verein übertragenen Mittel sind zweckgebunden für den künstlerischen Austausch zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland einzusetzen.

 

16. Satzungsänderung

16.1. Vom Amtsgericht oder vom Finanzamt verlangte Satzungsänderungen können vom Vorstand ohne Anhörung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Insoweit wird der Vorstand ausdrücklich bevollmächtigt.

 

17. Inkrafttreten

17.1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Bremen, 3. Juni 2009

Tilman Rothermel
1. Vorsitzender

Hermann Komar
Protokollführer